RECHTSANWALTSKANZLEI Anja Pankow
Rechtsanwältin • Fachanwältin Familienrecht • Mediatorin
 

Darüber ist zu reden

 
  Es würde ermüden, an dieser Stelle alle Einzelheiten des anwaltlichen Gebührenrechts darzustellen. An dieser Stelle wollen wir lediglich mit drei Vorurteilen aufräumen, nämlich mit dem Vorurteil:

„ANWÄLTE SIND TEUER.“

Hierzu ist wichtig zu wissen, dass sich die Gebühren eines Anwaltes seit 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten. Rechtsanwaltsgebühren sind nach den sogenannten Gegenstandswerten gestaffelt.
 
  Je höher der Gegenstandswert bzw. je wichtiger die Angelegenheit, umso höher sind natürlich auch die Anwaltsgebühren. Allerdings bestehen hierzu häufig tatsächlich realitätsferne Vorstellungen von der Höhe anfallender Anwaltsgebühren. Um diesen Vorstellungen entgegenzuwirken, klären wir Sie im Vorfeld bei entsprechender Nachfrage konkret über die anfallenden Gebühren auf. Bei Betreuungsverträgen werden natürlich Aufwand und Nutzen in ein vernünftiges Verhältnis gestellt und konkrete Honorare mit Ihnen vereinbart. So weiß jeder Vertragspartner, also sowohl Mandant als auch Anwalt, woran er ist.

Nach der Neufassung des § 34 RVG ist der Anwalt gehalten, für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft/Beratung auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Dabei hat der Gesetzgeber keinen Mindestbetrag der Gebühr festgelegt, sondern nur geregelt, dass für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 € verlangt werden dürfen, wenn der Auftraggeber „Verbraucher“ ist. Demnach ist es zulässig, bei einfachen und überschaubaren Sachverhalten auch eine geringere Gebühr zu vereinbaren, die angemessen ist. Insofern gilt hier, einfach über solche Gebührenfragen vor dem Tätigwerden des Anwaltes zu reden. Wir halten nichts von „Lockvogelangeboten“ und schätzen klare, dem Aufwand und der Wichtigkeit der Sache, aber auch den finanziellen Möglichkeiten der Mandanten angemessene Absprachen.


  Auch mit dem zweiten Vorurteil, nämlich:

„WER KEIN GELD HAT, KANN SICH KEINEN ANWALT LEISTEN.“

ist unbedingt aufzuräumen. Für solche Fälle, in welchen Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsausübung besteht und der Mandant nicht über die Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt, um daraus einen Anwalt finanzieren zu können, gibt es die Möglichkeit, im außergerichtlichen Vertretungsbereich Beratungshilfe zu beantragen oder im gerichtlichen Vertretungsbereich Prozesskostenhilfe zu beantragen. Über die Modalitäten werden Sie unsere Mitarbeiterinnen gern informieren. Für solche Informationen über die Höhe anfallender Kosten entstehen natürlich keine Gebühren. Konkrete Gebührenfragen wollen Sie bitte mit Frau Rechtsanwältin Pankow direkt klären.


  Das dritte Vorurteil besteht darin, dass häufig angenommen wird:

„EIN ANWALT WIRD NUR TÄTIG, WENN ES SICH FÜR DIESEN SELBST AUCH LOHNT.“

Hierzu ist einzugestehen, dass es sich keine wirtschaftlich rentabel arbeitende Anwaltskanzlei leisten kann, in einer Vielzahl Mandate anzunehmen, in welchen es z. B. um Forderungen von nur wenigen Euro geht.
Allerdings scheuen wir uns nicht, auch solche Mandate im Einzelfall anzunehmen, wenn es darum geht, gegen besonders krasse Ungerechtigkeiten vorzugehen. Die Gleichheit vor dem Gesetz kann sich nach unserer Auffassung nicht nach der Fülle des Portemonnaies richten.